Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1931Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel VIII. Die Staatsangehörigen und die Waren jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen hinsichtlich der inneren Abgaben, der Durchfuhrabgaben, der Gebühren für Lagerung und Benutzung anderer Hilfsmittel, sowie hinsichtlich der Höhe von Rückerstattungen und Vergütungen dieselbe Behandlung erfahren, wie Staatsangehörige und Waren des eigenen Landes.Artikel römisch acht. Die Staatsangehörigen und die Waren jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen hinsichtlich der inneren Abgaben, der Durchfuhrabgaben, der Gebühren für Lagerung und Benutzung anderer Hilfsmittel, sowie hinsichtlich der Höhe von Rückerstattungen und Vergütungen dieselbe Behandlung erfahren, wie Staatsangehörige und Waren des eigenen Landes.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002985
alte Dokumentnummer
N1193113388P