Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 15.06.1931 — BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute15.06.1931 BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.06.1931BGBl. Nr. 201/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 15.

1. Innerhalb vom 15 Tagen nach dem Tage, an dem eine der Parteien eine Streitigkeit vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Untersuchung dieser Streitigkeit ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.

Ziffer 2 Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt das unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 15 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003018

Alte Dokumentnummer

N1193113442R