Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1931Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 15.
1. Innerhalb vom 15 Tagen nach dem Tage, an dem eine der Parteien eine Streitigkeit vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Untersuchung dieser Streitigkeit ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.
2.Ziffer 2 Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt das unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 15 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003018
Alte Dokumentnummer
N1193113442R