Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1931Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 25.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eines, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die beiden anderen Schiedesrichter und der Obmann werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Die letzteren müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003028
Alte Dokumentnummer
N1193113452R