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Art. 10

Fassungen
ab 27.08.1931 — BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute27.08.1931 BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.08.1931BGBl. Nr. 270/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 10.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000158

Dokumentnummer

NOR12003051

alte Dokumentnummer

N1193115216S