Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1931Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 10.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003051
alte Dokumentnummer
N1193115216S