Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1931Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 12.
1. Die Hohen Vertragschließenden Teile treffen in jedem einzelnen Falle eine besondere Schiedsvereinbarung, die den Gegenstand des Streites, die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes sowie alle anderen zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen genau bezeichnet.
2.Ziffer 2 Die Schiedsvereinbarung wird durch Austausch von Noten zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003053
Alte Dokumentnummer
N1193115218S