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Art. 17

Fassungen
ab 27.08.1931 — BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute27.08.1931 BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

27.08.1931BGBl. Nr. 270/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Dritter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 17.

1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile zur Zuständigkeit seiner Gerichte gehört, so kann dieser Vertragsteil Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung des zuständigen Gerichtes ergangen ist.

Ziffer 2 Der Vertragsteil, der in diesem Falle die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oberwähnten Entscheidung dem anderen Vertragsteil mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000158

Dokumentnummer

NOR12003058

alte Dokumentnummer

N1193115223S