Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1931Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 22.
Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile den vorliegenden Vertrag kündigen, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Wien, am 26. Jänner 1931 in deutschem und ungarischem Urtext in doppelter Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003063
alte Dokumentnummer
N1193115228S