Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 27.08.1931 — BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.08.1931 BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.08.1931BGBl. Nr. 270/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 3.

1. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen oder, mangels eines solchen Einvernehmens, von dem einen oder dem anderen Vertragsteil an den Präsidenten zu richten ist. Der Antrag hat eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission zu enthalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.

Ziffer 2 Geht der Antrag nur von einem der Vertragsteile aus, so ist er von diesem der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000158

Dokumentnummer

NOR12003044

alte Dokumentnummer

N1193115209S