Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1931Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 5.
Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des römisch drei. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003046
alte Dokumentnummer
N1193115211S