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Art. 8

Fassungen
ab 27.08.1931 — BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.08.1931 BGBl. Nr. 270/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.08.1931BGBl. Nr. 270/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 8.

1. Die Streitteile werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben. Sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

Ziffer 2 Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Streitteile, sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000158

Dokumentnummer

NOR12003049

alte Dokumentnummer

N1193115214S