Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 03.01.1931 — BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute03.01.1931 BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

03.01.1931BGBl. Nr. 20/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 14.

1. Die Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder in Ermanglung eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

Ziffer 2 Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs zu treffen.

Ziffer 3 Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so ist er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003079

Alte Dokumentnummer

N1193117749S