Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1931Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 14.
1. Die Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder in Ermanglung eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.
2.Ziffer 2 Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs zu treffen.
3.Ziffer 3 Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so ist er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003079
Alte Dokumentnummer
N1193117749S