Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1931Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 22.
1. Der Vergleichskommission liegt es ob, die Streitfragen zu klären, zu diesem Zweck alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder in anderer Weise zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
2.Ziffer 2 Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, daß sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter solchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten. In dem Protokoll ist nicht zum Ausdruck zu bringen, ob die Beschlüsse der Kommission einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefaßt sind.
3.Ziffer 3 Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit der Streitigkeit befaßt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003087
Alte Dokumentnummer
N1193117757S