Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1931Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Kapitel V.Kapitel römisch fünf.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 32.
1. In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens ist, namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet der Ständige Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts oder das Schiedsgericht so schnell wie möglich an, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Die streitenden Parteien sind verpflichtet, diese Anordnungen zu befolgen.
2.Ziffer 2 Ist die Vergleichskommission mit der Streitigkeit befaßt, so kann sie den Parteien die vorläufigen Maßnahmen empfehlen, die sie für nützlich hält.
3.Ziffer 3 Die Parteien verpflichten sich, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Ausführung der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung haben könnte, und überhaupt jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003097
alte Dokumentnummer
N1193117767S