Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 03.01.1931 — BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute03.01.1931 BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

03.01.1931BGBl. Nr. 20/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 34.

1 Dieser Vertrag ist zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen auch dann anwendbar, wenn eine dritte Macht an der Streitigkeit ein Interesse hat.

Ziffer 2 Beim Vergleichsverfahren können die Parteien auf Grund gemeinsamen Einverständnisses eine dritte Macht zur Teilnahme auffordern.

Ziffer 3 Wenn während eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens eine dritte Macht glaubt, daß sie an der Streitigkeit ein rechtliches Interesse habe, kann sie an den Ständigen Internationalen Gerichtshof oder an das Schiedsgericht einen Interventionsantrag richten.

Der Gerichtshof oder das Schiedsgericht entscheidet.

Ziffer 4 Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem andere Staaten außer den im Streit befindlichen beteiligt sind, so wird der Greffier des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder das Schiedsgericht sie unverzüglich benachrichtigen.

Jeder dieser Staaten hat ein Interventionsrecht, und wenn er davon Gebrauch macht, ist die im Urteil getroffene Auslegung für ihn verbindlich.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003099

alte Dokumentnummer

N1193117769S