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Art. 1

Fassungen
ab 11.05.1932 — BGBl. Nr. 148/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute11.05.1932 BGBl. Nr. 148/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.05.1932BGBl. Nr. 148/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 1.

In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels römisch drei des Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 kann weder von Italien, noch von seinen Staatsangehörigen, noch von den physischen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz, Geschäftsbetrieb) in den mit Italien vereinigten Gebieten haben, ein Anspruch auf Grund der Artikel 203, vorletzter Absatz, und 205, letzter Absatz, des Staatsvertrages von Saint-Germain gegen Österreich gestellt werden.

Das Übereinkommen von Rom vom 6. April 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn einerseits und dem Königreiche Italien andererseits über die Regelung der hinsichtlich der Schulden des ehemaligen österreichisch-ungarischen Ärars, des ehemaligen österreichischen Ärars und des königlich ungarischen Ärars bestehenden Meinungsverschiedenheiten ist somit im Verhältnis zwischen Österreich und Italien aufgehoben und wird zwischen diesen beiden Staaten keine Wirksamkeit haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

NOR12003114

Alte Dokumentnummer

N1193215230S