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Art. 3

Fassungen
ab 11.05.1932 — BGBl. Nr. 148/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.05.1932 BGBl. Nr. 148/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.05.1932BGBl. Nr. 148/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 3.

Es ist wohl verstanden, daß unter den durch Artikel römisch drei des allgemeinen Haager Abkommens vom 20. Jänner 1930 beseitigten Ansprüchen inbegriffen sind die Ansprüche Italiens gegen Österreich gemäß Artikel 318 des Staatsvertrages von Saint-Germain und der etwaigen weiteren Entscheidungen der internationalen Organe, betreffend Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge, sowie die Ansprüche Österreichs gegen Italien, betreffend das österreichischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen mit dem Sitz in Österreich gehörige rollende Material jeder Art, unbeschadet - für beide Hohen Vertragschließenden Teile - dessen, was in den Verträgen von Portorose bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

NOR12003116

alte Dokumentnummer

N1193215232S