Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1932Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 5.
Italien verzichtet
auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;
auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2013
Dokumentnummer
NOR12003118
alte Dokumentnummer
N1193215234S