Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1932Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 8.
Das vorliegende Übereinkommen wird so rasch als möglich ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen gefertigt.
Geschehen zu Wien, den 24. November 1930 in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in zwei Exemplaren, von denen je eines jedem Signatarstaate übergeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2013
Dokumentnummer
NOR12003121
alte Dokumentnummer
N1193215237S