Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.
Schlagworte
Friedenszeit, Goldausfuhr, Export, Druckmittel, Vergeltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
NOR12003150
alte Dokumentnummer
N11934122850