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Art. 1

Fassungen
ab 06.10.1936 — BGBl. Nr. 317/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.10.1936 BGBl. Nr. 317/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.10.1936BGBl. Nr. 317/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 1.

Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht in einem anderen Lande anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.

Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Land“ die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragschließenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003162

Alte Dokumentnummer

N1193619059S