Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1937Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Der Bundesstaat Österreich hat unbeschadet seiner völkerrechtlichen Verschiedenheit von der Österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht und von der Verfassung 1934 geforderten Form erklärt, die Übereinkommen und Erklärungen der Ersten und Zweiten Haager Friedenskonferenz der Jahre 1899 und 1907, *1) insoweit sie seinerzeit namens der Österreichisch-ungarischen Monarchie unterschrieben und ratifiziert worden sind, als für sich verbindlich anzuerkennen.
Ein Verzeichnis der Staaten, für welche die erwähnten Übereinkommen und Erklärungen gegenwärtig in Kraft stehen, wird durch besondere Kundmachung bekanntgegeben werden.
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*1) Kundgemacht unter Nr. 173 bis 188 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1913
Dokumentnummer
NOR12003314
Alte Dokumentnummer
N1193713087P