Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungs-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,An die Stelle der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, die infolge der Lahmlegung des parlamentarischen Lebens in Österreich seit 5. März 1933, infolge der gewaltsamen Annexion Österreichs oder infolge der kriegerischen Ereignisse tatsächlich undurchführbar geworden sind, treten einstweilen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung).
(2)Absatz 2,Das im Abs. (1) bezeichnete Verfassungsgesetz tritt sechs Monate nach dem Zusammentritt der ersten auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Volksvertretung außer Kraft.
Anmerkung
Vgl. die Vorläufige Verfassung, StGBl. Nr. 5/1945; Nach der Judikatur
des Verfassungsgerichtshofes ist das B-VG nicht erst zu dem in Abs. 2
bezeichneten Zeitpunkt, sondern bereits am 19. Dezember 1945 wieder
voll wirksam geworden.
Dokumentnummer
NOR12003334
Alte Dokumentnummer
N1194510274Q