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Art. 4 V-ÜG

Fassungen
01.05.1945 bis 31.12.2007 — StGBl. Nr. 4/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.05.194531.12.2007 StGBl. Nr. 4/1945 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungs-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1945StGBl. Nr. 4/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

V-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Beachte

Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,An die Stelle der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, die infolge der Lahmlegung des parlamentarischen Lebens in Österreich seit 5. März 1933, infolge der gewaltsamen Annexion Österreichs oder infolge der kriegerischen Ereignisse tatsächlich undurchführbar geworden sind, treten einstweilen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung).
  2. Absatz 2,Das im Abs. (1) bezeichnete Verfassungsgesetz tritt sechs Monate nach dem Zusammentritt der ersten auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Volksvertretung außer Kraft.

Anmerkung

Vgl. die Vorläufige Verfassung, StGBl. Nr. 5/1945; Nach der Judikatur
des Verfassungsgerichtshofes ist das B-VG nicht erst zu dem in Abs. 2
bezeichneten Zeitpunkt, sondern bereits am 19. Dezember 1945 wieder
voll wirksam geworden.

Gesetzesnummer

10000200

Dokumentnummer

NOR12003334

Alte Dokumentnummer

N1194510274Q