Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten und Gewerbegerichten.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prokuratur bedarf zu ihrem Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten und Gewerbegerichten keines Nachweises ihrer Vollmacht.
(2)Absatz 2,Zu diesem Einschreiten ist jeder Funktionär der Prokuratur ermächtigt, der mit einer Amtslegitimation versehen ist, und zwar auch in den Fällen, in denen sonst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
(3)Absatz 3,Die Prokuratur kann mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 27 Z.P.O.), ein Organ einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung ist durch Vorlage einer Legitimation auszuweisen.Die Prokuratur kann mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Paragraph 27, Z.P.O.), ein Organ einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung ist durch Vorlage einer Legitimation auszuweisen.
Anmerkung
An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das
Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als
Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle
BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und
Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12003346
Alte Dokumentnummer
N1194510827T