Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.1949 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.194931.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 6,

Hätte die Prokuratur in derselben Sache für zwei Parteien einzuschreiten, deren Interessen einander widerstreiten, so vertritt sie

  1. Litera a
    wenn sie die eine von ihnen ausschließlich, die andere nur auf Verlangen zu vertreten hätte, nur die erstgenannte Partei;
  2. Litera b
    sonst, wenn nur eine der beiden Parteien dem im Paragraph 2,, Abs. (1), Ziffer eins und 2, umschriebenen Personenkreis angehört, nur diese, wenn aber beide Parteien oder keine von ihnen diesem Personenkreis angehören, keine. In diesem Falle hat jede Partei einen anderen Vertreter zu bestellen.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003348

Alte Dokumentnummer

N1194510829T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/172/P6/NOR12003348