Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem
Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den
Verwaltungsbehörden.Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem, Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den, Verwaltungsbehörden.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im § 2, Abs. (1), Z 1 bis 4, und Abs. (2), genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher Interessen gemäß § 1, Abs. (3) einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises.Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im Paragraph 2,, Abs. (1), Ziffer eins bis 4, und Abs. (2), genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher Interessen gemäß Paragraph eins,, Abs. (3) einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 4, Abs. (2) und (3), sowie der §§ 5 und 6 gelten auch für solche Vertretungen.Die Bestimmungen des Paragraph 4,, Abs. (2) und (3), sowie der Paragraphen 5 und 6 gelten auch für solche Vertretungen.
Anmerkung
An Stelle der Gewerbegerichte gemäß § 33 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, iVm § 100 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, nunmehr das
Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie die ordentlichen Gerichte als
Arbeits- und Sozialgericht. Patentgerichtshof mit PatentG-Novelle
BGBl. Nr. 225/1965 aufgelöst; nunmehr oberster Patent- und
Markensenat (Kollegialorgan gemäß Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930); die Vertretungsbefugnis vor letzterem ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 letzter Fall (Verwaltungsbehörden).
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12003349
Alte Dokumentnummer
N1194510830T