Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Erstattung der Ausgaben.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die von der Prokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht von der Gegenpartei hereingebracht werden können.
(2)Absatz 2,Die Prokuratur kann einen angemessenen Vorschuß auf die Barauslagen begehren.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12003350
Alte Dokumentnummer
N1194510831T