Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Verhältnis der Prokuratur zu anderen Dienststellen.
§ 9.Paragraph 9,
Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufes zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12003351
Alte Dokumentnummer
N1194510832T