Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.02.1946 bis 31.12.2008 — StGBl. Nr. 183/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.02.194631.12.2008 StGBl. Nr. 183/1945 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prokuratursverordnung

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 183/1945

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.02.1946StGBl. Nr. 183/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,).

Text

Bestimmung über die Rechtsberatung.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prokuratur ist verpflichtet, den im Paragraph 2,, Abs. (1), Ziffer eins, 2 und 4, und Abs. (2), des Prokuraturgesetzes aufgezählten Rechtsträgern auf deren Ersuchen in dem dort angeführten Umfang Rechtsgutachten zu erstatten, wenn die Erledigung des Falles die Lösung von privatrechtlichen Fragen oder von solchen Fragen des öffentlichen Rechtes erfordert, die nicht in den besonderen Wirkungsbereich der ersuchenden Stelle fallen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat die Rechtsfragen, um die es sich handelt, bestimmt zu bezeichnen und womöglich einen Entwurf der beabsichtigten Erledigung beizulegen. Die Prokuratur hat ihr Gutachten jedoch auch auf solche Rechtsfragen auszudehnen, die ihr zwar nicht bezeichnet wurden, sich aber für die Erledigung wichtig erweisen.
  3. Absatz 3,Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, sich in seinen Bescheiden auf das Gutachten der Prokuratur zu berufen.
  4. Absatz 4,Wird die Mitwirkung der Prokuratur beim Abschluß von Rechtsgeschäften oder bei der Errichtung von Rechtsurkunden begehrt, so ist ihr in der Regel ein vom technisch-administrativen und ökonomischen Standpunkt verfaßter Entwurf mitzuteilen.

Schlagworte

Aufgaben, Gutachten, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000203

Dokumentnummer

NOR12003359

Alte Dokumentnummer

N1194512106R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/183/P3/NOR12003359