Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
C. Staatliche Sonderverwaltungen.
I. Bereich der Staatskanzlei.römisch eins. Bereich der Staatskanzlei.
Archive.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Reichsarchiv Wien, das Heeresarchiv in Wien und das Verkehrsarchiv in Wien werden aufgelöst.
(2)Absatz 2,An ihrer Stelle wird das Östereichische Staatsarchiv in Wien errichtet.
(3)Absatz 3,Dieses Archiv gliedert sich in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das allgemeine Verwaltungsarchiv, das Finanz- und Hofkammerarchiv und das Kriegsarchiv.
Schlagworte
Hausarchiv, Hofarchiv, Finanzarchiv
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003395
Alte Dokumentnummer
N1194516395S