Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1991StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
II. Bereich des Staatsamtes für Inneres.römisch zwei. Bereich des Staatsamtes für Inneres.
Geheime Staatspolizei (Gestapo).
§ 14.Paragraph 14,
Die Geheime Staatspolizei und ihre Dienststellen werden aufgelassen. Soweit ihre Geschäfte auch weiterhin geführt werden, gehen sie auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde über.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003399
Alte Dokumentnummer
N1194516399S