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§ 15 Behörden-ÜG

Fassungen
01.01.1989 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.198930.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991
§ 1511.09.194631.12.1988 BGBl. Nr. 142/1946

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Polizei.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.
  2. Absatz 2,In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.
  3. Absatz 3,Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.
  4. Absatz 4,An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor. Vor der Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres hat an Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann des betreffenden Landes mitzuteilen.

Anmerkung

1. Die Bestimmungen des § 15 gelten gemäß § 1 BVG, BGBl. Nr. 142/1946 als Verfassungsbestimmungen.
2. Zur Einrichtung und zum Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen vgl. V, BGBl. Nr. 74/1946.

Schlagworte

Bundespolizeidirektion

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12012709

Alte Dokumentnummer

N1198811911F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/94/P15/NOR12012709