Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
III. Bereich des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten.römisch drei. Bereich des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht, und Erziehung und für Kultusangelegenheiten.
Hochschulen.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Ämter der Kuratoren der wissenschaftlichen Hochschulen werden aufgehoben. Die Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(2)Absatz 2,Mit den Geschäften der Anweisung, Verrechnung und Auszahlung der bewilligten Bezüge und Dotationen an den wissenschaftlichen Hochschulen kann das Staatsamt auch die zuständigen Landeshauptmannschaften betrauen. In Wien wird für diese Aufgaben eine Verwaltungsstelle der Wiener Hochschulen errichtet.
Anmerkung
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003406
Alte Dokumentnummer
N1194516406S