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§ 21 Behörden-ÜG

Fassungen
29.07.1945 bis 31.12.2009 — StGBl. Nr. 94/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2129.07.194531.12.2009 StGBl. Nr. 94/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

29.07.1945StGBl. Nr. 94/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

römisch drei. Bereich des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht, und Erziehung und für Kultusangelegenheiten.

Hochschulen.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Ämter der Kuratoren der wissenschaftlichen Hochschulen werden aufgehoben. Die Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
  2. Absatz 2,Mit den Geschäften der Anweisung, Verrechnung und Auszahlung der bewilligten Bezüge und Dotationen an den wissenschaftlichen Hochschulen kann das Staatsamt auch die zuständigen Landeshauptmannschaften betrauen. In Wien wird für diese Aufgaben eine Verwaltungsstelle der Wiener Hochschulen errichtet.

Anmerkung

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Universität


Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003406

Alte Dokumentnummer

N1194516406S