Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Tabakmonopol.
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Dienststelle des Sonderbeauftragten des Reichsministers der Finanzen für das Tabakverschleißwesen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen wird aufgehoben.
(2)Absatz 2,Der Wirkungskreis dieser Dienststelle sowie die Aufgaben, die der Reichskommissar für die Preisbildung auf dem Gebiete der Tabakverschleißbezüge ausgeübt hat, gehen auf das Staatsamt über.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003420
Alte Dokumentnummer
N1194516420S