Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Militärpensionen.
§ 40.Paragraph 40,
Die Geschäfte des Versorgungsamtes I Wien und des Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsamtes in Wien übernimmt die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich, soweit sie nicht das Bundesministerium für Finanzen selbst ausübt. Die Geschäfte des Versorgungsamtes römisch eins Wien und des Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsamtes in Wien übernimmt die Finanzlandesdirektion für Wien und Niederösterreich, soweit sie nicht das Bundesministerium für Finanzen selbst ausübt.
Anmerkung
Richtig hätte es "Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland" heißen müssen (vgl. § 28).
Schlagworte
Wehrmacht-Fürsorgeamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003426
Alte Dokumentnummer
N1194516426S