Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Forstbehörden.
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Landesforstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Geschäfte gehen auf die Landeshauptmannschaften über.
(2)Absatz 2,Die Forstämter werden aufgelöst. Ihre behördlichen Aufgaben gehen nach dem Stande vom 13. März 1938 auf die Bezirksverwaltungsbehörden über.
(3)Absatz 3,Die Harzamt Wien wird aufgelöst. Seine behördlichen Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft über.
Anmerkung
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Landesforstamt, Forstamt, Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003428
Alte Dokumentnummer
N1194516428S