Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Forstliche Sonderverwaltungen.
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Das bisherige Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(2)Absatz 2,Die bisherigen Forst- und Holzwirtschaftsämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(3)Absatz 3,Das Amt des Generalreferenten für forstliche Sonderaufgaben wird aufgelassen.
Schlagworte
Wildbachverbauung, Forstwirtschaftsamt, Holzwirtschaftsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003430
Alte Dokumentnummer
N1194516430S