Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Wasserwirtschaft.
§ 46.Paragraph 46,
Die Wasserwirtschaftsstelle für das untere Donaugebiet und die Wasserwirtschaftsämter werden aufgelöst. Die Geschäfte der Wasserwirtschaftsstelle gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft, jene der Wasserwirtschaftsämter auf die Landeshauptmannschaften über.
Anmerkung
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Wasserwirtschaftsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003432
Alte Dokumentnummer
N1194516432S