Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
B. Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern und in der
Stadt Wien.B. Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern und in der, Stadt Wien.
§ 4.Paragraph 4,
Die von den Reichsstatthaltern (in Wien vom Reichsstatthalter (Staatliche Verwaltung)) geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen Geschäfte der Landesforstämter, der Landeswirtschaftsämter und der Landesernährungsämter, Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes oder eines Bundesministeriums fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder auf das sachlich in Betracht kommende Staatsamt über;
Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) geführt wurden, fallen wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde zurück.
Anmerkung
Am 19. Dezember 1945 (Inkrafttreten des B-VG) sind an die Stelle der
Landeshauptmannschaften die Ämter der Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Landesforstamt, Landesernährungsamt, Landeswirtschaftsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003389
Alte Dokumentnummer
N1194516389S