Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Sozialversicherung.
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Oberversicherungsämter und die bei diesen gebildeten Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten werden aufgelassen.
(2)Absatz 2,Die Befugnisse des Oberversicherungsamtes in Wien als oberster Aufsichtsbehörde der Meisterkrankenkassen, die Aufgaben der Kammern für Angestelltenversicherung dieses Oberversicherungsamtes, die Aufgaben des Besonderen Oberversicherungsamtes für den Bereich der Reichsbahndirektionen Linz, Villach und Wien in Wien und des Knappschaftsoberversicherungsamtes in Wien gehen auf das Staatsamt, alle übrigen Aufgaben der Oberversicherungsämter und die Aufgaben der Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über.
Anmerkung
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Schlagworte
Schiedsamt, Zahnarzt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003468
Alte Dokumentnummer
N1194516469S