Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Invalidenfürsorge.
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Das “Hauptversorgungsamt Ostmark” wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(2)Absatz 2,Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Landesinvalidenämter über.Die Versorgungsämter Wien römisch zwei und Wien römisch drei sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Landesinvalidenämter über.
Anmerkung
Zu den Invalidenämtern vgl. das Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947.
Schlagworte
Versorgungsamt, Landesinvalidenamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003445
Alte Dokumentnummer
N1194516446S