Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Invalidenfürsorge.
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Das “Hauptversorgungsamt Ostmark” wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
(2)Absatz 2,Die Versorgungsämter Wien II und Wien III sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen über.Die Versorgungsämter Wien römisch zwei und Wien römisch drei sowie die Versorgungsämter in den Ländern werden aufgelassen. Ihre Geschäfte gehen auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen über.
Schlagworte
Versorgungsamt, Landesinvalidenamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12015235
Alte Dokumentnummer
N1199444005J