Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
IX. Bereich des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau.römisch neun. Bereich des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau.
Wasserstraßen.
§ 64.Paragraph 64,
Die Wasserstraßendirektion in Wien und die Wasserstraßenämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen mit Ausnahme der auf die Schiffahrt bezüglichen Aufgaben an das staatliche Strombauamt in Wien über.
Schlagworte
Wasserstraßenamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003449
Alte Dokumentnummer
N1194516450S