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§ 68 Behörden-ÜG

Fassungen
17.11.1950 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6817.11.195031.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

17.11.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Vermessungs- und Eichwesen.

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Abteilung römisch sechs (Hauptvermessungsabteilung römisch vierzehn) und die Abteilung römisch sieben des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das wiedererrichtete Amt für Eich- und Vermessungswesen über, das auch die Aufgaben der bisherigen Beschußämter übernimmt.
  2. Absatz 2,In Unterordnung unter dieses Amt werden als Mittelinstanz Inspektorate für das Eichwesen und Inspektorate für das Vermessungswesen errichtet, denen die örtlichen Eichämter und Vermessungsämter unterstellt sind.

Anmerkung

Abs. 2 wurde, soweit er sich auf das Eichwesen bezieht, durch § 70
Abs. 3 Z 5 BG, BGBl. Nr. 152/1950, aufgehoben.

Schlagworte

Beschußamt, Eichamt, Vermessungsamt


Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003453

Alte Dokumentnummer

N1194516454S