Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Vermessungs- und Eichwesen.
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Abteilung VI (Hauptvermessungsabteilung XIV) und die Abteilung VII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das wiedererrichtete Amt für Eich- und Vermessungswesen über, das auch die Aufgaben der bisherigen Beschußämter übernimmt.Die Abteilung römisch sechs (Hauptvermessungsabteilung römisch vierzehn) und die Abteilung römisch sieben des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das wiedererrichtete Amt für Eich- und Vermessungswesen über, das auch die Aufgaben der bisherigen Beschußämter übernimmt.
(2)Absatz 2,In Unterordnung unter dieses Amt werden als Mittelinstanz Inspektorate für das Eichwesen und Inspektorate für das Vermessungswesen errichtet, denen die örtlichen Eichämter und Vermessungsämter unterstellt sind.
Anmerkung
Abs. 2 wurde, soweit er sich auf das Eichwesen bezieht, durch § 70
Abs. 3 Z 5 BG, BGBl. Nr. 152/1950, aufgehoben.
Schlagworte
Beschußamt, Eichamt, Vermessungsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003453
Alte Dokumentnummer
N1194516454S