Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Rechnungshof.
§ 76.Paragraph 76,
Der “Rechnungshof des Deutschen Reiches, Außenabteilung Wien” wird aufgehoben. Die Aufgaben der Rechnungskontrolle übernimmt der nach § 45 der Vorläufigen Verfassung zu errichtende Staatsrechnungshof in Wien. Der “Rechnungshof des Deutschen Reiches, Außenabteilung Wien” wird aufgehoben. Die Aufgaben der Rechnungskontrolle übernimmt der nach Paragraph 45, der Vorläufigen Verfassung zu errichtende Staatsrechnungshof in Wien.
Anmerkung
Für die Aufgaben des Rechnungshofes sind nunmehr Art. 121 ff B-VG und
das Rechnungshofgesetz, BGBl. Nr. 144/1948, maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003461
Alte Dokumentnummer
N1194516462S