Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Abschnitt VI.Abschnitt römisch sechs.
Änderung der Behördenbezeichnungen in den Rechtsvorschriften.
§ 78.Paragraph 78,
In allen seit 13. März 1938 für die Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen Rechtsvorschriften treten an Stelle der mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt II deren Geschäftsbereich übernehmen. In allen seit 13. März 1938 für die Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen Rechtsvorschriften treten an Stelle der mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt römisch zwei deren Geschäftsbereich übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003463
Alte Dokumentnummer
N1194516464S