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§ 80 Behörden-ÜG

Fassungen
04.07.1946 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8004.07.194631.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

04.07.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Beachte

Im Hinblick auf den Übergangscharakter des Paragraph 80, ist seit dem

Wiederinkrafttreten des B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945

anzunehmen, daß Paragraph 80, außer Kraft getreten ist.

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die Staatskanzlei und die Staatsämter sind ermächtigt, Sitz und Sprengel der ihnen unterstellten Verwaltungsbehörden durch Verordnung zu bestimmen und abzuändern.
  2. Absatz 2,Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, Gerichte zu errichten, aufzulassen sowie Sitz und Sprengel der Gerichte zu ändern, weiters für die Sprengel mehrerer Gerichte einem von ihnen oder einem übergeordneten Gericht gewisse Gruppen von Geschäften ganz oder zum Teil zu übertragen und solche Verfügungen aufzuheben.
  3. Absatz 3,Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Der örtliche Wirkungsbereich der der Staatskanzlei oder einem Staatsamt unmittelbar unterstellten Sonderverwaltungsbehörden kann sich zwar auf das ganze Staatsgebiet erstrecken oder das Gebiet mehrerer Länder umfassen, er darf jedoch die Grenzen zweier oder mehrerer Länder nicht durchschneiden. Dies gilt nicht für die Verwaltung der österreichischen Staatseisenbahnen.
    2. Ziffer 2
      Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen sich nicht schneiden.
    3. Ziffer 3
      Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke werden durch Verordnung der Provisorischen Staatsregierung getroffen.
    4. Ziffer 4
      Änderungen in den Sprengel der Gerichte werden durch Verordnung des Staatsamtes für Justiz im Einvernhemen mit der Staatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003465

Alte Dokumentnummer

N1194516466S