Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.römisch acht. Ladung der Parteien zur Verhandlung.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(2)Absatz 2,Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im Paragraph 13, bezeichnete Art zu laden.
(3)Absatz 3,Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003527
alte Dokumentnummer
N1194610137N