Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Vortrag des Referenten ist nicht an die den Mitgliedern zugesendete schriftliche Darstellung gebunden (§ 17). Nach dem Vortrag des Referenten wird der antragstellenden Partei, sodann der Gegenpartei und nach dieser den etwa sonst Beteiligten das Wort erteilt. Befinden sich auf einer Seite mehrere selbständige, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen.Der Vortrag des Referenten ist nicht an die den Mitgliedern zugesendete schriftliche Darstellung gebunden (Paragraph 17,). Nach dem Vortrag des Referenten wird der antragstellenden Partei, sodann der Gegenpartei und nach dieser den etwa sonst Beteiligten das Wort erteilt. Befinden sich auf einer Seite mehrere selbständige, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen.
(2)Absatz 2,In der gleichen Reihenfolge werden die Erschienenen zu weiteren Äußerungen zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003532
alte Dokumentnummer
N1194610142N